Gerade aus aktuellem Anlass und der Tatsache, dass derzeit viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, wollen wir in diesem Beitrag kurz auf die Abgabepflichten zur Steuererklärung eingehen.
Diese sind in § 46 EStG geregelt und umfassen folgende Punkte:
- Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen ( Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, etc.) und diese 410€ übersteigen.
- Andere Einkünfte von mehr als 410€ vorliegen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Vermietung, Gewerbe, etc.).
- Bei mehreren Arbeitgebern, sobald die Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wird.
- Ehegatten, welche die Steuerklassenkombination 3 / 5 gewählt haben.
- Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen.
- Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, sobald eine andere Aufteilung für bestimmte Freibeträge als 50/50 gewählt wird.
- Wechsel des Arbeitgebers und Sonderzahlung in einem Jahr, wenn der neue Arbeitgeber die Vorarbeitgeberwerte nicht in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
- Eine Ehe wird durch Scheidung oder Tod beendet, und der eine Ehegatte heiretet im selben Jahr.